(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist zulässig:
a) nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi,
b) nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist und
c) nur mit jenen Kraftfahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
(1a) Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.
(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.
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