(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Taxitarif (§ 14 Abs 1 GelverkG 1996) festgelegt ist und keine der in § 14 Abs 1a oder 1b GelverkG 1996 normierten Ausnahmen von der Tarifpflicht zum Tragen kommt.
(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs. 1 GelVerkG) festgelegt ist.
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