An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:
a) der Name und der Standort des Gewerbetreibenden,
b) das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
c) die verbindlichen Tarifsätze, die durch den Landeshauptmann für die jeweilige Standortgemeinde verordnet sind, ausgenommen bei Fahrten gemäß § 14 Abs 1a oder 1b GelverkG 1996,
d) die jeweils zur Verrechnung kommenden Höchstpreise für Fahrleistungen, die keinem verordneten Tarif unterliegen.
Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.
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