(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mind 180 x 100 mm) gekennzeichnet sein, welches auf der Vorder- und Rückseite nur die Aufschrift „TAXI“ aufweist. Die verpflichtende Kennzeichnung mit einem TAXI-Dachschild gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten gemäß § 14 Abs 1a oder b GelverkG 1996 angeboten und/oder durchgeführt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes kann das Dachschild bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrtziel abgenommen werden. Ferner kann das Dachschild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abgenommen werden, wenn es sich um Beförderungen aus besonderen Anlässen (zB Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse, Festspielauffahrten) handelt.
(2) Das Dachschild gemäß Abs 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
(3) (Anm: aufgehoben durch BGBl II Nr 293/2009).
(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise