(1) Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.
(2) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 19 nicht erfüllen.
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