(1) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.
(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:
a) Außenlänge (größte Länge): 4200 mm
b) Außenbreite (größte Breite): 1560 mm
c) Außenhöhe (größte Höhe): 1300 mm
d) Kofferrauminhalt: 400 l bzw im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitz für den Lenker verbleiben müssen.
(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.
(4) Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2021 als Mietwagen (Verwendungsbestimmung 29) zum Verkehr zugelassen waren, müssen bei Verwendung durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zu ihrer erstmaligen kraftfahrrechtlichen Abmeldung (§ 43 KFG 1967) oder erstmaligen Aufhebung der Zulassung (§ 44 KFG 1967) die Anforderungen des § 15 nicht erfüllen.
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