(1) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, deren Einzelgenehmigung, Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 oder Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Eine Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 hat auch die Feststellung der Anforderungen gemäß den §§ 2 und 15 bis 24 zu umfassen.
(3) Der Zulassungsbesitzer eines im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendeten Kraftfahrzeuges, dessen erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als vier Jahre zurück liegt, hat dieses von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von einem vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 zur Abgabe von Gutachten gemäß § 56 KFG 1967 ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes jährlich darauf begutachten zu lassen, ob es den Anforderungen der §§ 2 und 15 bis 24 entspricht.
(4) Der Zulassungsbesitzer hat das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 2 und 3 der nach dem Standort der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf deren Verlangen mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise