Wenn es der Gesundheitszustand der zu transportierenden Person erforderlich macht, ist der Lenker eines Taxifahrzeuges beim Transport von akut erkrankten oder verletzten Personen verpflichtet, unverzüglich ein entsprechendes Rettungstransportmittel (Rettungs- oder Krankenwagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber u. dgl.) einer gemäß § 3 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1981, anerkannten Rettungsorganisation zur Durchführung des Krankentransportes herbeizurufen.
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