(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Bestimmungen über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
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