Bestimmungen für Händler
§ 4
Wer Pilze von Sammlern kauft, um sie in frischem, weiterbehandeltem oder verarbeitetem Zustand weiterzuverkaufen, hat deren Herkunft nachzuweisen. Zu diesem Zweck sind die Pilzarten, die Menge, der Tag des Erwerbes und die Herkunft, insbesonders der Name und die Anschrift des Lieferanten (Verkäufers) sowie die nach § 3 Abs. 1 erteilte Bewilligung schriftlich festzuhalten. Die Angaben zur Person des Lieferanten sind, wenn dieser dem Erwerber nicht persönlich bekannt ist, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises und die Angaben über die Sammelbewilligung durch Einsicht in den Bescheid zu überprüfen.
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