Sammeln zum Verkauf
§ 3
(1) Das Sammeln von Pilzen zum Verkauf ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in den Monaten Oktober und November unzulässig und sonst nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nur zu erteilen, wenn der örtliche Bestand von Pilzen oder von anderen Pflanzen- und Tierarten durch das Sammeln nicht gefährdet sowie der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt wird und der Grundeigentümer dem Sammeln im beantragten Umfang zugestimmt hat. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist vom Antragsteller nachzuweisen. Die Bewilligung muß spätestens im Zeitpunkt der Übergabe der Pilze an den Käufer vorliegen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn
1. der Käufer der Pilze einen örtlichen Gastgewerbebetrieb betreibt und die Pilze im Gastgewerbebetrieb verwendet werden; oder
2. die Pilze vom Grundeigentümer oder dessen nahen Angehörigen gesammelt und verkauft werden.
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