Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Zweitwohnungsgebiet (§ 30 Abs. 1 Z 9 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Zweitwohnungsgebiet die Voraussetzung darstellt (Zweitwohnungsvorhaben), mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.
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