(1) Den Regionalverbänden obliegt die Erstellung der Regionalprogramme gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009.
(2) Durch Vereinbarung der verbandsangehörigen Gemeinden können dem Regionalverband auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Raumordnung (z. B. Erstellung der räumlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungsplanung) übertragen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise