§ 1
Als Pauschalsatz für den Verdienstentgang, der durch die Teilnahme an einer Sitzung (Sitzungstag) eines Kollegialorganes im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten entsteht, wird für selbständig erwerbtätige Mitglieder das 1,3fache der vollen Tagesgebühr nach den für Landesbeamte jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften festgesetzt.
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