LandesrechtSalzburgVerordnungenUnterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben

Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben

In Kraft seit 29. Oktober 1993
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§ 1

§ 1

Ein Ansuchen um eine Bauplatzerklärung oder um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, das sich nicht auf ein Gebiet für Handelsgroßbetriebe (§ 30 Abs 1 Z 10 ROG 2009) bezieht, ist - unbeschadet der nach den sonstigen Rechtsvorschriften geforderten Beilagen - zum Nachweis, daß das Vorhaben keinen Zwecken dient, für deren Zulässigkeit die Widmung als Gebiet für Handelsgroßbetriebe die Voraussetzung darstellt, mit nachstehenden Unterlagen auszustatten.

§ 2

§ 2

(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Handelsgroßbetrieb errichtet wird.

(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Errichtung eines Handelsgroßbetriebs hinzuweisen.

§ 3

§ 3

(1) Soweit nicht § 4 Abs. 1 zum Tragen kommt, hat das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung von Bauführungen, allenfalls in gesonderten Beilagen, insbesondere zu enthalten:

a) die ausdrückliche Erklärung des Bewilligungswerbers, daß die geplante Bauführung nicht der Errichtung eines Handelsgroßbetriebs dient;

b) die Angabe der gegebenen und beabsichtigten künftigen Eigentums- oder Bestandverhältnisse;

c) einen Entwurfsplan, aus dem die künftigen Benutzungsverhältnisse, insbesondere die Verkaufsflächen

(§ 32 Abs 2 ROG 2009), entnommen werden können, sowie

die Berechnung des Ausmaßes der Verkaufsflächen;

d) die Angabe, ob Lebens- und Genußmittel ausschließlich oder gemeinsam mit anderen Waren angeboten werden sollen;

e) Angaben über künftige Erweiterungsbauten und andere mit dem Bau in Zusammenhang stehende Bauvorhaben, wenn zu vermuten ist, daß nur eine Bauetappe zur Ausführung kommt und dadurch die Anwendung der Bestimmungen über Handelsgroßbetriebe umgangen werden soll;

f) die Darstellung der Umgebung im räumlichen Naheverhältnis des Bauplatzes unter Angabe der Nutzung der dort bestehenden Bauten und unter Angabe der Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, soweit diese noch unbebaut sind oder sich auf diesen Handelsbetriebe befinden.

(2) Befinden sich in einem räumlichen Naheverhältnis zum Bauvorhaben, das der Errichtung von Handelsbetreiben dient, weitere Handelsbetriebe, hat das Bauansuchen weiter zu enthalten:

a) die Darstellung der beabsichtigten inneren Verkehrserschließung (z.B. Zufahrten und Parkplätze);

b) die Darstellung zentraler Einrichtungen (z.B. Verwaltung) und Dienste (z.B. zentrale Informations- und sonstige Hilfsdienste);

c) die Darstellung des beabsichtigten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der baulichen Gestaltung des Objektes und der Imagewerbung für das Gesamtobjekt.

Ist eine Zusammenarbeit im Sinne der lit. b und c nicht beabsichtigt, hat der Bewilligungswerber für sich und die künftigen Benützer des zur Errichtung kommenden Baues u.dgl. eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abzugeben.

§ 4 § 4

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Errichtung eines Handelsgroßbetriebs ausschließt.

(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Verkaufsflächen in mehreren Bauten gemäß § 32 Abs 2 vorletzter und letzter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.

(3) § 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft