§ 4
Gemeindebedienstete in Gemeindekrankenanstalten mit abgeschlossener Sonderausbildung (Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 376/1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden), erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Sonderausbildungszulage in der Höhe von 2,5 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn sie in einer der folgenden Verwendungen tätig sind:
1. Intensiv-, Anästhesie-, Operationsschwester bzw. -pfleger;
2. Schuloberin, Lehrvorsteher, Lehrschwester bzw. Lehrpfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Lehrtätigkeiten;
3. Oberschwester, Pflegervorstand, Stationsschwester und Stationspfleger mit ihrer Funktion entsprechenden Führungsaufgaben.
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