§ 3
Zur Pflegedienst-Chargenzulage nach § 30c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 wird als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage gewährt. Diese beträgt insgesamt 9,022 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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