§ 2
(1) Gemeindebedienstete, die im Krankenpflegefachdienst oder als Hebammen in Gemeindekrankenanstalten oder im Krankenpflegefachdienst in gemeindeeigenen Altenheimen tätig sind, erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage in der Höhe von 5,19 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Gemeindebedienstete, die im Sanitätshilfsdienst oder als Pflegehelfer in der Pflege in Gemeindekrankenanstalten oder in gemeindeeigenen Altenheimen tätig sind, erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage in der Höhe von 1,56 v.H. des Gehaltsansatzes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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