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§ 1
Gemeindebedienstete erhalten als Bestandteil des Monatsbezuges eine ruhegenußfähige allgemeine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 v.H. aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
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