Geschäftsordnung
§ 7
Ergänzende Geschäftsordnungen sind von den Gestaltungsbeiräten zu beschließen. Sie bedürfen je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (§ 3 Abs. 3 lit. a bis d), der Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters, des Bezirkshauptmannes bzw. des Verbandsausschusses vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
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