LandesrechtSalzburgVerordnungenEinrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte§ 6

§ 6

In Kraft seit 30. April 1993
Up-to-date

Beschlüsse

§ 6

(1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(2) Der Gestaltungsbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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