Beschlüsse
§ 6
(1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(2) Der Gestaltungsbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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