Sitzungen
§ 5
(1) Der Gestaltungsbeirat ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(2) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirates haben im Fall ihrer Verhinderung zur Teilnahme an einer ordnungsgemäß anberaumten Sitzung rechtzeitig die Geschäftsstelle zwecks Einberufung eines Ersatzmitgliedes zu verständigen.
(3) Der Gestaltungsbeirat kann zu seinen Sitzungen auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Die Geschäftsstelle hat über den Verlauf der Sitzung eine Niederschrift zu verfassen. Sie hat jedenfalls die wesentlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente und Gegenargumente sowie die gefaßten Beschlüsse zu enthalten und ist von dem den Vorsitz in der Sitzung führenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise