LandesrechtSalzburgVerordnungenEinrichtung und Geschäftsführung der Gestaltungsbeiräte§ 4

§ 4

In Kraft seit 30. April 1993
Up-to-date

Geschäftsführung

§ 4

Die Geschäfte des Gestaltungsbeirates sind je nach dem Rechtsträger, für den sie eingerichtet sind (§ 3 Abs. 3 lit. a bis d) vom Magistrat der Stadt Salzburg, von der Bezirkshauptmannschaft, vom Gemeindeamt bzw. von der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes zu besorgen.

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