Funktionsdauer und Bestellung
§ 3
(1) Die Bestellung der Mitglieder der Gestaltungsbeiräte einschließlich des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie der Ersatzmitglieder hat - unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung - jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen. Werden im Lauf der Funktionsdauer nachträgliche Bestellungen erforderlich, sind diese für die restliche Zeit dieser drei Jahre vorzunehmen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Fachleute auf dem Gebiet der Architektur, der Orts-, Stadt- und Landschaftsbildpflege oder der Orts- und Stadtplanung sein. Bei Zutreffen einer dieser Voraussetzungen kommt auch die Bestellung von Personen, die zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugt sind, in Betracht.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einschließlich dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sind je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, zu bestellen:
a) in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat;
b) bei den Bezirkshauptmannschaften vom Bezirkshauptmann;
c) bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern von der Gemeindevertretung;
d) bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand.
(4) Zur Erstattung von Vorschlägen zur Zusammensetzung des bei einer Bezirkshauptmannschaft eingerichteten Beirates sowie zur Namhaftmachung von Fachleuten für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied hat der Bezirkshauptmann die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes einzuberufen, für die keine nach § 1 Abs. 2 eingerichteten Gestaltungsbeiräte bestehen. Die Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn sämtliche Bürgermeister der betroffenen Gemeinden eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Mit der Namhaftmachung von Personen sind deren berufliche Stellungen mitzuteilen und bekanntzugeben, welchen der im Abs. 2 genannten Bereiche sie auf Grund ihrer besonderen Fachkundigkeit zuzuordnen sind.
(5) Die nichtamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor Übernahme ihrer Funktion je nach dem Rechtsträger, für den der Gestaltungsbeirat eingerichtet ist (Abs. 3 lit. a bis d), dem Bürgermeister, dem Bezirkshauptmann bzw. dem Verbandsvorsitzenden des Gemeindeverbandes zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(6) Auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gestaltungsbeiräte finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG sinngemäß Anwendung.
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