Einrichtung der Gestaltungsbeiräte
§ 1
(1) Gestaltungsbeiräte können eingerichtet werden:
1. von der Stadt Salzburg;
2. von allen sonstigen Gemeinden des Landes Salzburg mit mehr als 5.000 Einwohnern;
3. von Gemeindeverbänden.
(2) Für jene Gemeinden der politischen Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See, für die kein Gestaltungsbeirat nach Abs 1 Z 2 oder 3 besteht, ist ein solcher bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit dem Wirkungsbereich für diese Gemeinden einzurichten. Von der Stadt Salzburg ist ein Gestaltungsbeirat einzurichten, wenn kein solcher nach Abs 1 Z 3 mit dem Wirkungsbereich für diese besteht.
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