§ 2
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 127, mit der hinsichtlich eines Teiles der Rauriser Landesstraße die Umlegung verfügt wird, wird dahingehend geändert, daß der Ausdruck "sowie 9,500 und 11,900" im ersten Satz und der dritte Satz entfallen.
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