Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Der Übernahmetarif gemäß § 3 ist erstmalig bis spätestens 1. Oktober 1992 bekanntzugeben.
(3) Restedeponien gemäß § 4 sind ehestmöglich, längstens aber binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu errichten.
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