Übernahmetarif
§ 3
(1) Die im § 1 genannten Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen haben der Landesregierung unverzüglich den Übernahmetarif für jene Abfälle bekanntzugeben, für die eine Behandlungspflicht besteht. Gleichzeitig sind die kalkulatorischen Grundlagen für die Berechnung der Tarife bekanntzugeben oder ein Prüfbefund eines Wirtschaftstreuhänders über die betriebswirtschaftliche Angemessenheit der Tarife vorzulegen. Erfolgt keine Bekanntgabe des Übernahmetarifes oder ist dieser betriebswirtschaftlich nicht angemessen, so kann die Landesregierung die Höhe des Tarifes mit Bescheid festsetzen.
(2) Jede beabsichtigte Erhöhung des Übernahmetarifes ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor ihrer Wirksamkeit unter Darlegung der betriebswirtschaftlichen Gründe gemäß Abs. 1 schriftlich bekanntzugeben.
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