§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise