§ 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des § 3 bewilligen, soweit folgende Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen:
a) Maßnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken;
b) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes aus gesamtökologischer und wildbiologischer Sicht;
c) Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes.
Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
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