§ 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Sonderschutzgebiet ist jeder Eingriff in die Natur und Landschaft untersagt. Unter Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme zu verstehen. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes ihren Ausgang nehmen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
a) unbedingt erforderliche Maßnahmen im Zuge der Dienstausübung von Organen der Hoheitsverwaltung, der öffentlichen Aufsicht und von Mitarbeitern des Salzburger Nationalparkfonds unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes;
b) die Nachsuche oder Erlegung von krankem oder angeschossenem Wild durch den Jagdberechtigten.
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