§ 1
(1) Der im Gemeindegebiet von Rauris, politischer Bezirk Zell am See, westlich von Bucheben gelegene Teil der Außenzone des Nationalparkes Hohe Tauern, der als "Wandl" bezeichnet wird, wird zu einem Sonderschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Sonderschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie beim Gemeindeamt Rauris während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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