(1) Die rechtsverbindliche Zeichnung von Bescheiden des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes erfolgt durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder dem Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur.
(2) Die rechtsverbindliche Zeichnung anderer Geschäftsstücke des Fonds erfolgt durch den mit der Geschäftsführung des Fonds betrauten Sachbearbeiter oder den Leiter des Referates für ländliche Verkehrsinfrastruktur und einem zuständigen Sachbearbeiter.
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