Tierfutter
§ 5
(1) Über den Ankauf von Tierfutter ist im Tierschutzhaus ein Belegnachweis zu führen.
(2) Fleisch und Fleischteile, die nicht von einem Gewerbebetrieb angekauft werden, dürfen nur dann verfüttert werden, wenn ihre seuchenhygienische Unbedenklichkeit durch einen Tierarzt bestätigt worden ist. Über derartige Bestätigungen ist ein entsprechender Nachweis zu führen.
(3) Für die Futtervorräte muß eine ausreichende Kühlmöglichkeit vorhanden sein.
(4) Für die Reinigung der Futtergeschirre muß ein eigener Raum zur Verfügung stehen.
(5) Das gesamte im Tierschutzhaus verwendete Wasser muß Trinkwasserqualität aufweisen.
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