Tierboxen und -käfige
§ 4
(1) Die Tierboxen bzw. -käfige müssen der unterzubringenden Tierart entsprechend ausgestattet sein. Die Reinigung und Desinfektion muß leicht durchführbar sein. Außenboxen bzw. -käfige müssen gegenüber dem Untergrund wasserundurchlässig sein.
(2) Nach jedem Abgang sind die Tierboxen bzw. -käfige sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
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