Pensionstiere
§ 3
Tiere, die vom Tierschutzhaus für einen bestimmten Zeitraum in Pflege genommen werden (Pensionstiere), müssen die für die jeweilige Tierart erforderlichen Impfungen aufweisen. Kann der Nachweis dieser Impfungen nicht erbracht werden, sind sie ohne unnötigen Aufschub auf Kosten der Verfügungsberechtigten über die Tiere im Tierschutzhaus durchzuführen.
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