Aufnahme und Abgabe von Tieren
§ 2
(1) In Tierschutzhäusern sind neu aufgenommene Tiere vorläufig in Quarantäneboxen bzw. -käfigen zu verwahren und dürfen erst nach einer Untersuchung durch einen Tierarzt zusammen mit anderen Tieren untergebracht werden. Das Untersuchungsergebnis und allenfalls im Tierschutzhaus durchgeführte Impfungen sind schriftlich festzuhalten.
(2) Für die Untersuchungen muß ein geeigneter Untersuchungsraum zur Verfügung stehen.
(3) Bei jeder Aufnahme eines Tieres sind Aufzeichnungen über den Tag der Aufnahme, den Namen und die Adresse des Eigentümers bzw. des Überbringers und gegebenenfalls den Fundort des Tieres sowie über durchgeführte Impfungen zu führen. Bei jeder Abgabe eines Tieres sind Aufzeichnungen über Namen und Adresse des Übernehmers zu führen.
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