Vorwort
§ 1
§ 1
Die Prüfungsgebühr für die Tanzlehrerprüfung (§ 14 des Gesetzes über die Errichtung und Führung von Tanzschulen, LGBl. Nr. 12/1952) beträgt 25,44 €.
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. April 1957, LGBl. Nr. 35, womit die Prüfungsgebühr für die Tanzlehrerprüfung bestimmt wird, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.