§ 3
(1) In der Schutzzone A bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen, Gründungen und Pilotierungen mit einer Tiefe unter dem Urgelände von mehr als 1,50 m;
2. die Lagerung und Aufbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Müll, Lösungsmitteln und chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie Wachstumsregelung; ausgenommen hievon sind die im Haushalt verwendeten Wasch- und Putzmittel in den im Haushaltsgebrauch anfallenden geringen Mengen;
3. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen;
4. Grundwasserentnahmen und die Versickerung von Kühlwässern und Wässern aus Wärmepumpen;
5. Versickerung und Verrieselung von Abwässern sowie von Niederschlagswässern befestigter Straßen und Parkplätze;
6. Neu- und Ausbau von Verkehrsflächen im Sinne des § 13 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26;
7. wasserbauliche Maßnahmen wie z.B. Bachregulierungen, Uferverbauungen, Entwässerungen, Versickerungen, soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungsfrei wären.
(2) In der Schutzzone B bedürfen die nachstehend angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Aufgrabungen, Sondierungen, Bohrungen, Gründungen und Pilotierungen mit einer Tiefe unter dem Urgelände von mehr als 3,50 m;
2. Lagerung und Aufbringung von trinkwassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Lösungsmitteln und chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie Wachstumsregelung;
3. die im Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten Maßnahmen;
4. wasserbauliche Maßnahmen wie z.B. Bachregulierungen, Uferverbauungen, Versickerungen, soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungsfrei wären; ausgenommen hievon sind Entwässerungen.
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