Kurordnung St. Veit im Pongau
Vorwort
Anl. 1
Anlage
Kurordnung
für den Heilklimatischen Kurort St. Veit im Pongau
I. Allgemeine Bestimmungen
Bezeichnung des Kurortes
§ 1
Der in der Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 93/1989 festgesetzte Kurbezirk trägt die Bezeichnung "Heilklimatischer Kurort St. Veit im Pongau".
Kursaison
§ 2
Die Kursaison ist ganzjährig.
II. Bestimmungen über den Kurfonds
A. Organisation
Allgemeines
§ 3
(1) Alle Angelegenheiten des Kurwesens sind vom Kurfonds zu besorgen, soweit nicht nach besonderen Vorschriften die Gemeinde hiezu berufen ist.
(2) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich sind.
(3) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds St. Veit im Pongau" und hat seinen Sitz in St. Veit im Pongau. Er ist zur Führung des Wappens der Marktgemeinde St. Veit im Pongau berechtigt.
(4) Die Verwaltung des Kurfonds obliegt in fachlichen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens der Kurkommission nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz und in allen übrigen Angelegenheiten dem nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985, eingerichteten Fremdenverkehrsverband und seinen Organen. Bei Geschäften zwischen dem Kurfonds und dem Fremdenverkehrsverband wird der Kurfonds durch die Kurkommission vertreten.
(5) Als fachliche Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens gemäß Abs. 4 gelten:
a) die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Berichten an Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes;
b) die Erstattung von Vorschlägen für die Einbindung von Werbemaßnahmen für den Kurbetrieb in die Fremdenverkehrswerbung des Kurortes;
c) die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe (§ 2 Abs. 2 und 3 des Kurtaxengesetzes, LGBl. Nr. 52/1957).
(6) Zu den übrigen Angelegenheiten des Kurfonds gemäß Abs. 4 gehören insbesondere:
a) die Erstellung von Femdenverkehrskonzepten;
b) die Werbung und Verkaufsförderung für den Fremdenverkehr sowie die Koordination des Verkaufs;
c) die Schaffung und Führung von weiteren Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen und -anlagen sowie die Beteiligung an solchen;
d) die Mitgestaltung des Angebotes im Kurort durch eigene Initiativen und Koordination; die Betreuung der Gäste, insbesondere durch Information, Unterhaltung und Gestaltung von Freizeitaktivitäten, die Herausgabe allgemeiner im Interesse des Kurbetriebes gelegener Informationen; die Organisation des Fremdenverkehrs im Kurort, vor allem durch die Organisation und Führung der Kurverwaltung als Geschäfts- und Informationsstelle;
e) die Führung der Personalangelegenheiten des Kurfonds sowie dessen Finanzverwaltung, die von der Finanzverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes gesondert zu führen ist;
f) die Besorgung jener Geschäfte, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Kurtaxengesetzes zugewiesen sind.
(7) Die Geschäftsführung durch die Organe des Fremdenverkehrsverbandes richtet sich auch in den Angelegenheiten der Verwaltung des Kurfonds nach den Bestimmungen des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes.
(8) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Fremdenverkehrsverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.
(9) Die Erstellung der Kur- und Fremdenlisten und die Erhaltung öffentlicher Park- und Weganlagen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes sind von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten zu besorgen. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Darüber hinausgehend können der Kurfonds und die Gemeinde Vereinbarungen über die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 5 und 6 durch die Gemeinde und die Kostentragung hiefür treffen. Die Übertragung ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
(10) Die Gemeinde hat dem Kurfonds über dessen Ersuchen die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und sonstige Auskünfte zu geben.
Mittel des Kurfonds
§ 4
Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a) den Förderungsbeitrag des Landes (Eingänge aus der Kurtaxe gemäß § 1 Abs. 3 des Kurtaxengesetzes);
b) die Widmung von Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände gemäß § 30 Abs. 3 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes;
c) freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten;
d) sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
Kurtaxen
§ 5
Die Kurtaxe ist für den Kurfonds von der Gemeinde gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten einzuheben. Im Streitfall entscheidet über den Kostenersatz die Landesregierung. Die Einhebung der Kurtaxe richtet sich nach den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes, wobei der Bürgermeister an die Stelle der Kurkommission tritt. Die Gemeinde hat das Erträgnis der Kurtaxe nach Abzug der ihr zukommenden Vergütung und eines allfälligen Betrages für die Aufgabenbesorgung für den Kurfonds jeweils bis zum 15. des der Entrichtung der Kurtaxe folgenden Monats an den Kurfonds abzuführen.
Kurverwaltung
§ 6
(1) Das Hilfsorgan der Organe des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Kurverwaltung ist zugleich die Geschäftsstelle des Fremdenverkehrsverbandes.
(2) Die Bediensteten des Kurfonds stehen zu diesem als Dienstgeber in einem Vertragsverhältnis (privatrechtlich Bedienstete).
(3) Der Leiter des administrativen Dienstes des Kurfonds ist der Kurdirektor, der zugleich Geschäftsführer des Fremdenverkehrsverbandes ist (Kur- und Fremdenverkehrsdirektor).
Vertretung des Kurfonds nach außen
§ 7
Der Kurfonds wird nach außen vertreten:
a) in den im § 3 Abs. 5 genannten Angelegenheiten durch den Vorsitzenden der Kurkommission;
b) in den im § 3 Abs. 6 genannten Angelegenheiten durch den Obmann des Fremdenverkehrsverbandes St. Veit im Pongau, soweit im § 8 nicht anderes bestimmt ist.
Verpflichtungserklärungen
§ 8
(1) Erklärungen, durch welche der Kurfonds verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Obmann des Fremdenverkehrsverbandes St. Veit im Pongau und dem Finanzreferenten, im Verhinderungsfall vom Obmann-Stellvertreter bzw. einem anderen Mitglied des Vorstandes des Fremdenverkehrsverbandes zu unterfertigen. Erklärungen über Rechtsgeschäfte des laufenden Sachaufwandes bedürfen jedoch nur der Unterschrift des Obmannes, wenn hieraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung im Wert von mehr als 1 v.T. der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages erwächst; dies gilt jedenfalls, wenn der Wert dieser Verpflichtung nicht mehr als 730 € beträgt.
(2) Wird die Formvorschrift des Abs. 1 nicht eingehalten, wird der Kurfonds aus dieser Erklärung nicht verpflichtet.
(3) Ebenso wird der Kurfonds nicht verpflichtet, wenn einer Erklärung gemäß Abs. 1 soweit erforderlich nicht ein entsprechender Beschluß des zuständigen Organes des Fremdenverkehrsverbandes St. Veit im Pongau zugrunde liegt.
B. Geschäftsführung der Kurkommission
Zusammensetzung
§ 9
(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus
a) dem Bürgermeister der Marktgemeinde St. Veit im Pongau als Vorsitzendem;
b) fünf Vertretern der Gemeinde St. Veit im Pongau, die nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden sind, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist;
c) fünf Vertretern des Fremdenverkehrsverbandes der Marktgemeinde St. Veit im Pongau, wovon ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein zur Privatzimmervermietung Berechtigter zu sein hat. Die Entsendung dieser Mitglieder erfolgt durch den Fremdenverkehrsausschuß.
(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Mitglied zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 4 und 33 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs. 1 lit. b, vom Vorsitzenden berufen werden.
(3) Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Veit im Pongau angehören. Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen soweit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs. 3 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes in die Ausschüsse der Fremdenverkehrsverbände entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein. Die von den Ausschüssen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen soweit wie möglich Mitglieder der Ausschüsse sein.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Veit im Pongau übereinzustimmen.
Konstituierung
§ 10
(1) Die konstituierende Sitzung der Kurkommission hat erstmals binnen acht Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Kurordnung und weiterhin unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Wochen nach dem Abschluß der Neuwahl der Gemeindevertretung der Marktgemeinde St. Veit im Pongau stattzufinden. Ihre Einberufung hat erstmals durch den Bürgermeister der Marktgemeinde St. Veit im Pongau und weiterhin durch den bisherigen Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung oder Säumnis durch seinen Stellvertreter, schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Einberufungsschreiben mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag den neuen Mitgliedern der Kurkommission zukommt.
(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neuen Mitglieder der Kurkommission und ihrer Ersatzmitglieder zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden (§ 9 Abs. 2) enthalten.
(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder (Ersatzmitglieder), und zwar der Vorsitzende vor der versammelten Kurkommission, die übrigen in die Hand des Vorsitzenden abzulegen haben, lautet:
"Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl des Kurortes St. Veit im Pongau nach bestem Wissen zu fördern." Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission beginnt mit der Ablegung des Gelöbnisses der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Sie endet mit dem Beginn der Funktionsperiode der nachfolgenden Kurkommission.
(5) Bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden führt in den Sitzungen der Kurkommission das jeweils an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
Einberufung
§ 11
(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Eine Sitzung der Kurkommission, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist gesetzwidrig; die hiebei gefaßten Beschlüsse sind rechtsunwirksam (nichtig).
(3) Die Einberufung muß schriftlich und soll so erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern der Kurkommission zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekanntzugeben. Auf die Zustellung der Einberufung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, Anwendung.
(4) Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.
Verhinderung und Fernbleiben
§ 12
Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.
Beschlußfähigkeit
§ 13
(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Sind zur Zeit der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, so kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.
Befangenheit
§ 14
(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen:
a) in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt ist;
b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- und Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;
c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;
d) wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.
(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlußunfähig, so ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder anstelle der Befangenen einzuberufen.
(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
§ 15
Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
Vorsitz und Sitzungspolizei
§ 16
(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefaßt werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.
(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.
(4) Im Fall der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum verweisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.
Abstimmung
§ 17
(1) Zu einem gültigen Beschluß der Kurkommission ist unbeschadet des § 9 Abs. 2, des § 19 Abs. 2 und vorbehaltlich des letzten Satzes dieses Absatzes die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.
Niederschrift
§ 18
(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muß ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluß zustande gekommen ist.
(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden, von einem weiteren Mitglied der Kurkommission und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.
Geschäftsordnung
§ 19
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode einer Kurkommission beschränkt.
(2) Die Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung von der Kurkommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Kurordnung zu beschließen. Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.
(3) Die beschlossene Geschäftsordnung und jede Abänderung dieser ist unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
Entschädigung
§ 20
Die Funktion eines Mitgliedes der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen aus besonderem Anlaß bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen.
C. Wirtschaftsführung des Kurfonds durch die
Organe des Fremdenverkehrsverbandes
St. Veit im Pongau
Voranschlag
§ 21
(1) Grundlage für die Führung des Haushaltes des Kurfonds ist der Voranschlag.
(2) Der Voranschlag ist für jedes Rechnungsjahr unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(3) Das Rechnungsjahr des Kurfonds deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(4) Der Voranschlag hat alle im kommenden Rechnungsjahr voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben und Einnahmen zu enthalten. Soweit diese nicht in ihrer Höhe errechnet werden können, sind die Ansätze auf Grund gewissenhafter Schätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre zu erstellen.
(5) Wirtschaftliche Unternehmen des Kurfonds, die körperschaftsteuerpflichtig sind, sind mit dem an den Haushalt des Kurfonds abzuführenden Betrag bzw. mit dem aus diesem Haushalt zu deckenden Abgang in den Voranschlag aufzunehmen. Dem Voranschlag sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen des Kurfonds anzuschließen.
(6) Der Voranschlag ist ein ordentlicher und erforderlichenfalls ein außerordentlicher. In den ordentlichen Voranschlag gehören die ordentlichen Ausgaben und Einnahmen, in den außerordentlichen Voranschlag die außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ordentliche Einnahmen sind solche, die ihrer Art nach regelmäßig oder in kürzeren Zeitabständen wiederkehren. Alle anderen Einnahmen sind außerordentliche, dazu gehören insbesondere Einnahmen aus Darlehen, Schenkungen, Erbschaften und Zuschüsse zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse. Außerordentliche Ausgaben sind solche, die ihrer Art nach nicht regelmäßig oder nur vereinzelt vorkommen und den normalen Wirtschaftsrahmen erheblich überschreiten, soweit sie nicht zur Gänze durch ordentliche Einnahmen bedeckt werden können. Alle anderen Ausgaben sind ordentliche.
(7) Im Voranschlag sind die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus dem Vorjahr einzubeziehen sind. Überschüsse sind, soweit sie nicht zum Ausgleich des Haushaltes verwendet werden, zur außerplanmäßigen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden.
Erstellung des Voranschlages
§ 22
(1) Der Finanzreferent hat jährlich den Entwurf des Voranschlages so zeitgerecht zu erstellen, daß hierüber vom Ausschuß noch vor Beginn des Rechnungsjahres Beschluß gefaßt werden kann und daß noch vorher für die eigenberechtigten Personen, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die Möglichkeit besteht, durch wenigstens eine Woche in den Entwurf Einsicht zu nehmen. Die zu diesem Zweck vorzunehmende Auflegung des Entwurfes zur öffentlichen Einsicht ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede einsichtsberechtigte Person zu dem Entwurf bei der Kurverwaltung schriftliche Anregungen einbringen.
(2) Der Voranschlag ist vom Ausschuß nach Prüfung der allenfalls vorgebrachten Anregungen zu beschließen.
(3) Der beschlossene Voranschlag ist sodann bis spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.
Voranschlagsprovisorium
§ 23
(1) Kommt der Voranschlag ausnahmsweise nicht vor Beginn des neuen Rechnungsjahres zustande, so hat der Ausschuß für die Höchstdauer der ersten drei Monate des Rechnungsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
a) die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen des Kurfonds im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;
b) die Einnahmen im Ausmaß des Vorjahres, wenn jedoch eine Minderung zu erwarten ist, im geminderten Ausmaß.
(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 bestimmte Frist bei Vorliegen triftiger Gründe um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Vollziehung des Voranschlages
§ 24
(1) Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Einnahmen sollen mindestens, die Ausgaben dürfen höchstens im veranschlagten Ausmaß erfolgen. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenansätze darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(2) Wenn im Laufe des Rechnungsjahres durch die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen der Ausgleich der Ausgaben mit den Einnahmen gegenüber dem Voranschlag nicht mehr gegeben ist, so ist der Haushaltsausgleich durch Erstellung eines Nachtragsvoranschlages auf Antrag des Obmannes durch Beschluß des Ausschusses herzustellen.
(3) Vorhaben, deren Kosten aus Mitteln des außerordentlichen Haushaltes zu decken sind, dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als außerordentliche Mittel vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.
Jahresrechnung
§ 25
(1) Der Finanzreferent hat im Einvernehmen mit dem Obmann spätestens zwanzig Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung über die Gebarung des Kurfonds und die Jahresabschlüsse seiner Unternehmen zu erstellen und dem Ausschuß vorzulegen.
(2) Vor der Beratung durch den Ausschuß ist die Jahresrechnung durch eine Woche bei der Kurverwaltung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jede eigenberechtigte Person, die im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz hat, gegen die Jahresrechnung bei der Kurverwaltung schriftlich Einwendungen erheben, die dem Ausschuß vorzulegen und bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Ergeben sich bei der Beratung Anstände, so beschließt der Ausschuß die zu ihrer Behebung notwendigen Anordnungen und setzt hiefür eine entsprechende Frist fest.
(4) Falls sich bei der Beratung keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Ausschuß die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die beschlossene Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse (Abs. 1) sind sodann unverzüglich, spätestens jedoch bis 31. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
Finanzkontrollausschuß
§ 26
(1) Die im Abs. 2 aufgezählten Aufgaben sind vom Finanzkontrollausschuß, der für den Fremdenverkehrsverband St. Veit im Pongau gemäß § 20 Abs. 1 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes besteht, zu besorgen. Zu diesem Ausschuß können auch Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zugezogen werden.
(2) Aufgaben des Finanzkontrollausschusses ist die Überprüfung, ob
a) der Voranschlag eingehalten wurde;
b) die Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung des Kurfonds beachtet und besonders bei Vergebung von Aufträgen vorschriftsmäßig vorgegangen wurde;
c) einzelne Rechnungsbeträge richtig belegt sind;
d) der buchmäßige Kassenbestand mit dem tatsächlichen Geldbestand übereinstimmt.
(3) Die Kassenprüfungen sind außer bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassenverwalters mindestens halbjährlich vorzunehmen.
(4) Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist dem Ausschuß vorzulegen, welcher die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat. Bei einer Kassenprüfung aus Anlaß des Wechsels in der Person des Obmannes oder des Kassenverwalters ist auch dem Abgetretenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Eigentum des Kurfonds
§ 27
(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.
(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten.
Öffentliches Gut
§ 28
Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Eigentums des Kurfonds (Promenaden, Wege u.dgl.).
Vermögen des Kurfonds
§ 29
(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum des Kurfonds, das nicht öffentliches Gut ist.
(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.
(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden:
a) zur Schaffung zumindest gleichbeständiger neuer Vermögenswerte; hiebei ist der Kurfonds verpflichtet, von den Personen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil ziehen, eine diesem Vorteil entsprechende Gegenleistung zu fordern;
b) zur Rücklagenbildung;
c) zur außerordentlichen Tilgung von Darlehen.
Rücklagen
§ 30
Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar:
1. eine allgemeine Betriebsmittelrücklage in der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Bruttopersonalaufwandes zur Sicherung der rechtzeitigen Leistungen fällig werdender Ausgaben des ordentlichen Haushaltes;
2. bestimmte Sonderrücklagen für Aufwendungen, die sonst aus Darlehen oder anderen außerordentlichen Einnahmen bestritten werden müßten.
Darlehen
§ 31
(1) Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse des Kurfonds gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist.
(3) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
Wirtschaftliche Unternehmen
§ 32
(1) Der Kurfonds darf ein wirtschaftliches Unternehmen nur führen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch den Kurfonds insbesondere nicht, wenn
a) das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Kurgäste nicht erforderlich ist;
b) der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise durch einen anderen erfüllt wird;
c) die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Kurfonds und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
(2) Die Aufsicht über die Unternehmen führt der Obmann.
(3) Für die Unternehmen sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Kurordnung Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über die Errichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.
(4) Für die Beteiligung des Kurfonds an wirtschaftlichen Unternehmen gilt Abs. 1 lit. c sinngemäß.
D. Aufsicht über den Kurfonds
Zweck und Ziel der Aufsicht
§ 33
(1) Der Kurfonds steht unter staatlicher Aufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht umfaßt das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungskreis überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungskreis erteilten Weisungen entspricht.
(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, daß der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.
Aufsichtsbehörden
§ 34
(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, hat die Aufsicht die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft St. Johann beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, sofern dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.
Auskunfts- und Prüfungsrechte
§ 35
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Obmann zur unverzüglichen Vorlage an den Ausschuß zu übermitteln. Der Obmann hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Besondere Genehmigungen
§ 36
(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weitergehender Bestimmungen erforderlich für
a) Rechtsgeschäfte, durch die der Kurfonds unmittelbar oder in weiterer Folge zur Übertragung oder Verpfändung verpflichtet wird, ausgenommen die entgeltliche Veräußerung von Grundstücken mit einer Fläche bis zu 1000 m2 sowie die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930;
b) den Erwerb von bebauten oder, wenn hiefür eine Leibrente gewährt wird, auch von unbebauten Grundstücken;
c) die Aufnahme eines Darlehens oder Übernahme einer Haftung oder Schuld, wenn der Betrag des Darlehens, der Haftung oder der Schuld zuzüglich der bereits bestehenden Schulden und Haftungen die ordentlichen Einnahmen der Jahresrechnung des Vorjahres übersteigt;
d) die Darlehensgewährung oder Bürgschaftsleistung, wenn dadurch das Gesamtausmaß der Darlehen und Bürgschaften 50 v.H. der ordentlichen Einnahmen der Jahresrechnung des Vorjahres übersteigt;
e) die Errichtung oder wesentliche Änderung wirtschaftlicher Unternehmen des Kurfonds und eine Beteiligung des Kurfonds an solchen;
f) die Gewährung von außerordentlichen Ruhe-(Versorgungs-)genüssen (Ehrengaben).
(2) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung der Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweg genommen werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 v.H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.
(4) Die nach landesrechtlichen Vorschriften vorgesehene aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen des Kurfonds darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen nur versagt werden, wenn diese Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung des Kurfonds verbunden wäre oder außerhalb der Interessen des Kurortes liegende Interessen von Gebietskörperschaften nachteilig berühren würde.
Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit
§ 37
(1) Maßnahmen der für den Kurfonds handelnden Organe sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und hierauf nicht Abs. 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig).
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung des Ausschusses durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.
(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 36 Abs. 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde hiezu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 36 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.
(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinne des Abs. 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.
Ersatzvornahme und Haftung
§ 38
Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat ihm die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen des Kurfonds sowie auf dessen Kosten und Gefahr die erforderliche Maßnahme zu treffen.
Schonung erworbener Rechte Dritter
§ 39
Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles (§ 34) noch gewährleistet erscheint.
Parteistellung des Kurfonds
§ 40
Der Kurfonds hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung.