§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sowie der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichen des Sonderschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 27 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg bestraft.
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