§ 2
Schutzzweck dieser Verordnung ist die volle Erhaltung der landschaftlichen und ökologischen Bedeutung des unter Schutz gestellten Gebietes einschließlich seiner Tier- und Pflanzenwelt. Dadurch soll vor allem eine natürliche Entwicklung im Hochgebirge ermöglicht und das Landschaftsbild dieses Gebietes sowie seine Unberührtheit erhalten werden.
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