§ 1
(1) Teile der in der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße, politischer Bezirk Zell am See, im Nationalpark Hohe Tauern östlich der Großglockner-Hochalpenstraße gelegenen Piffalm werden zum Sonderschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Sonderschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See sowie bei der Gemeinde Fusch an der Großglocknerstraße während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht auf.
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