Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Gebiet des Kapuzinerberges in der Stadt Salzburg wird aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet ausgegliedert.
(2) Die Grenzen des ausgegliederten Gebietes verlaufen jeweils entlang der vom Kapuzinerberg abgewandten Grenze folgender Verkehrsflächen: Linzer Gasse, Schallmooser Hauptstraße, Doblerweg, Eberhard-Fugger-Straße, Pausingerstraße, Arenbergstraße und Steingasse.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.