LandesrechtSalzburgVerordnungenBeitragsgruppenverordnung§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 21. Dezember 1996
Up-to-date

In Gast- und Beherbergungsbetrieben können die Umsätze aus Pauschalarrangements für Beherbergung und Verpflegung (Voll- oder Halbpension), wenn keine andere Aufteilung nachgewiesen wird, im Verhältnis 50 : 50 aufgeteilt werden.

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