(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 55, über die Erklärung eines Teiles des Tennengebirges und seiner Umgebung zu einem Landschaftsschutzgebiet (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1982 ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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