(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind sämtliche Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der militärischen Ausbildung und Weiterbildung stehen, sowie die Errichtung von hiezu erforderlichen Objekten oder sonstigen Anlagen des Österreichischen Bundesheeres im Bereich des Truppenübungsplatzes Aualm bei Lungötz.
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