Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (abwechslungsreiches Landschaftsbild durch die Karstlandschaft, Bergwälder sowie durch die naturnahe Kulturlandschaft);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung (Wandertourismus) der teilweise ursprünglichen Landschaft sowie naturnahen Kulturlandschaft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise