(1) Das in der Marktgemeinde Werfen sowie in den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Gebiet um das Tennengebirge wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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