Vorwort
§ 1
§ 1
Das im § 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.
§ 2
§ 2
(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes in der Katastralgemeinde Goldegg verläuft:
im Norden von der Nordwestecke des Gebäudes auf Grundstück 198/1 in einer geraden gedachten Linie zur Nordwestecke des Grundstückes 21 und weiter an den Nordgrenzen dieses Grundstückes und der Grundstücke 1/1 und 14; von hier nun
im Osten entlang dem nordwestlichen Rand der Goldegger Landesstraße, Gst. 1318/5, bis zur südwestlichen Ecke des Grundstückes 3; von hier in einer geraden gedachten Linie zur nordwestlichen Ecke des Grundstückes 104/4 und entlang dessen westlicher Grenze sowie der nordöstlichen und der südöstlichen Grenze des Grundstückes 98/1; sodann entlang der Ostgrenzen der Grundstücke 96, 98/4, 98/6, 91/1 und 77/3 zum Vermessungspunkt 3642 beim Grundstück 77/4 und in einer geraden gedachten Linie nach Süden zur Ostecke von Grundstück 86 und weiter den südöstlichen Grenzen dieses Grundstückes und der Grundstücke 85 und 81/2 folgend bis zu deren Südecke und entlang deren Westgrenze bis zum Vermessungspunkt 4430; von hier
im Süden in einer geraden gedachten Linie nach Südwesten bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstückes 51 und weiter entlang der südöstlichen Grenzen dieses Grundstückes und des Grundstückes 52, weiter an dessen südwestlicher Grenze bis zur nordwestlichen Ecke, sodann in einer geraden gedachten Linie, den Weg 1317 querend, zur Südostgrenze des Grundstückes 45/2 und dieser nach Westen folgend zu dessen Südwestecke; von hier nun
im Westen entlang der Westgrenzen der Grundstücke 45/2 und 45/3 zur nördlichen Ecke des letztgenannten Grundstückes, dann entlang der Süd- und Westgrenzen von Grundstück 42 über die Westgrenzen der Grundstücke 38, 39, 35, 15/2, 34, 13, 32 und 10/2, weiter in einer geraden gedachten Linie zur Südecke des Grundstückes 28 und weiter entlang den Westgrenzen der Grundstücke 28 und 18/3 und über die südliche und westliche Begrenzung des Gebäudes auf Grundstück 198/1 zum Ausgangspunkt.
(2) Der im Abs. 1 beschriebene Grenzverlauf ist in Lageplänen ersichtlich gemacht, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
§ 3
§ 3
Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgesetz werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.